Gesellenausschuss

Vorsitzender: Stefan Gsinn Traunstein
Stellvertreter: Matthäus Schönlinner Truchtlaching
Schriftführer: Johannes Pollak Traunwalchen

 

Satzung

Wer kann beim Gesellenausschuss mitmachen?

In kurzen Worten: jeder angestellte Geselle oder Meister. Aber hier der genaue Wortlaut.

§ 71 
(1) Wählbar ist jeder Geselle, der

  1. volljährig ist
  2. eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung abgelegt hat und
  3. seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist.

(2) Über die Wahlbehandlung ist eine Niederschrift anzufertigen

§ 71a 
Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit lässt das Wahlrecht nach den §§ 70 und 71 unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht.

§ 72 
Mitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerksinnung im Betrieb eines selbständigen Handwerkers verbleiben, die Mitgliedschaft noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. Im Falle eintretender Arbeitslosigkeit behalten sie ihr Amt bis zum Ende der Wahlzeit.

 

Für alle die es ganz genau wissen wollen, geht es hier zum Merkblatt.

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